Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz - Was ist erlaubt auf YouTube & Co.?
Videoplattformen wie YouTube sind
beliebt wie nie. Dort gibt es nicht nur viel zu entdecken, sondern es kann auch
jeder selbst Videos hochladen. Ein rechtsfreier Raum ist das Internet aber
nicht. Auch im Netz gelten Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Urheberrecht.
Hier die Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen zu YouTube & Co.:
Was darf nicht hochgeladen werden?
Es gibt
inhaltliche Grenzen. Neben den gesetzlichen Vorgaben kann auch der
Seitenbetreiber dafür Regeln aufstellen. Das betrifft beispielsweise
pornografische oder gewaltverherrlichende Inhalte. Über die konkreten
Richtlinien informiert man sich am besten beim Seitenbetreiber.
Ein weiterer großer Faktor ist das Urheberrecht. Das wird immer dann verletzt,
wenn Inhalte hochgeladen werden, an denen man selbst keine Rechte besitzt. Die
liegen in der Regel beim Urheber, also beim Ersteller der Inhalte. Alle
Materialien müssen also selbst hergestellt worden sein oder es müssen
entsprechende Lizenzen zur Nutzung vorhanden sein. Andernfalls droht die
Löschung des Videos durch den Seitenbetreiber oder sogar eine juristische
Ahndung.
Ausschnitte zu verwenden ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Zitatrechts möglich.
Was ist mit Hintergrundmusik?
Wer selbst
gemachte Filme mit Musik oder Soundeffekten hinterlegen will, muss auch hier
das Urheberrecht beachten. Es darf also nicht beliebig die Musik des
Lieblingskünstlers verwendet werden. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten legale
Musik für die eigenen Videoprojekte zu finden. Einige Portale, wie
beispielsweise YouTube, bieten dafür im Videoeditor selbst eine Auswahl an. Die
ist aber natürlich begrenzt. Wesentlich besser sieht es da schon bei
Stock-Agenturen aus, die lizenzfreie Materialien anbieten. Bild- und
Tonmaterial findet man dort in reicher Auswahl. Solche Stock Music kann dann ganz legal bearbeitet und
auch hochgeladen werden. Neben Musikkompositionen verschiedener Genres bieten
die Datenbanken auch Soundeffekte jeder Art. Dort lässt sich also durchaus für
jeden Zweck etwas finden und man ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Was versteht man unter „Beiwerk“?
Unter
Beiwerk fallen eigentlich rechtlich geschützte Inhalte, die nur zufällig
Bestandteil eines Videos und deshalb zulässig sind. Das würde beispielsweise
ein Video einer spielenden Katze betreffen, bei dem im Hintergrund zufällig das
Radio läuft. Die Musik aus dem Radio könnte in diesem Fall als Beiwerk gelten.
Die konkrete Grenzziehung ist in solchen Fällen natürlich nicht immer einfach.
Wer darf in hochgeladenen Videos zu sehen sein?
Hier sichert die
Datenschutzgrundverordnung die Persönlichkeitsrechte. Das bedeutet, dass alle
erkennbaren Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sein müssen.
Aber auch Menschen können unter Umständen als „Beiwerk“ gelten, wenn sie
beispielsweise als anonyme Passanten auf der Straße zu sehen sind. Auch hier
kann die Grenzziehung im Einzelfall kompliziert sein. Vorsicht ist dabei aber
grundsätzlich besser als Nachsicht.
Übrigens: Auch wer fremde Tiere filmt
oder fotografiert, sollte
vorsichtshalber die Zustimmung des Eigentümers einholen.
Macht sich strafbar wer rechtswidrige Inhalte nur ansieht?
Hier lautet
die Antwort jein, denn es handelt sich um eine rechtliche Grauzone. Bei
entsprechenden Gerichtsurteilen wurde bislang entschieden, dass man für das
Ansehen dann belangt werden kann, wenn die Rechtsverletzung auch für Laien
erkennbar ist. Dass der neueste Kino-Blockbuster nicht legal auf YouTube sein
kann, sollte beispielsweise jedem klar sein. Eine tatsächliche Strafverfolgung
wäre in einem solchen Bagatellfall aber sehr unwahrscheinlich. Anders kann es
aussehen, wenn die Inhalte auch heruntergeladen oder sogar weiterverbreitet
werden.