Allerdings aber nur dann, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden kann. So wird der Dienstwagen von Arbeitnehmern optimal genutzt.
Der Arbeitnehmer kann ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regelung nutzen
Für viele Arbeitnehmer ist der Firmenwagen eine adäquate Alternative zu einer Gehaltserhöhung. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf. Darf der Firmenwagen privat genutzt werden, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil muss bei der zuständigen Finanzbehörde angegeben und versteuert werden. Es stehen zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann die sogenannte 1-Prozent-Regel nutzen oder ein Fahrtenbuch führen. Ob sich die eine oder andere Methode für einen Arbeitnehmer rentiert, kann einfach festgestellt werden. Hilfe dazu leistet ein einfach bedienbarer Firmenwagenrechner. Der Arbeitnehmer darf übrigens frei entscheiden, ob er ein Fahrtenbuch führt oder die 1-Prozent-Regelung wählt.
Die private Nutzung des Dienstwagens muss mit dem Arbeitgeber verhandelt werden
Grundsätzlich ist es in sehr vielen Unternehmen so geregelt, dass der Dienstwagen nach Feierabend auch privat genutzt werden darf. Es ist ganz selten der Fall, dass das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Die Entscheidung, wie der Dienstwagen genutzt werden darf, trifft aber immer der Arbeitgeber. Eine Vereinbarung für die Nutzung des Fahrzeugs wird in aller Regel als Zusatz in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Die Vereinbarung sollte enthalten, wie viele Kilometer der Arbeitnehmer mit dem Auto nach Dienstschluss fahren darf und wer für welche Kosten aufkommen muss. Zudem muss geklärt werden, ob die Nutzung auf den Arbeitnehmer beschränkt ist oder ob die Fahrten mit dem Dienstwagen auch für den Partner oder die erwachsenen Kinder erlaubt sind. Die Fahrten in den Urlaub müssen auch vereinbart werden. Es ist immer wichtig, dass sich der Arbeitnehmer an die Vereinbarungen hält. Im Schadensfall kann der Versicherungsschutz entfallen. Außerdem ist massiver Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert.
Bei einer Nutzung unter 10 Prozent zählt das Fahrzeug zum Privatvermögen des Unternehmers
Das Finanzamt geht immer davon aus, dass der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf. Ist eine private Nutzung nicht erlaubt, sollte auch darüber eine Vereinbarung getroffen werden. Der Weg zum Arbeitsplatz wird immer der privaten Nutzung des Dienstwagens zugeordnet. In steuerlicher Hinsicht wird übrigens immer dann von einem Dienstwagen gesprochen, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen zählt. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt wird. Liegt der Anteil der Nutzung für betriebliche Zwecke zwischen 10 und 50 Prozent, hat der Arbeitnehmer die Wahl, wie das Fahrzeug eingestuft werden soll. Beide Arten der Einstufung können Vor- und Nachteile haben. Die Beratung durch einen Steuerberater kann sehr hilfreich sein und bei der Entscheidung helfen. Liegt der Anteil der Nutzung unter 10 Prozent, wird das Fahrzeug vom Finanzamt dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet.