Kontrollbereich angeordnet
Diese Maßnahme gilt für den Zeitraum von Freitag, den 20. April 2018, ab 12:00 Uhr, bis Sonntag, den 22. April 2018, um 18:00 Uhr und fußt auf Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 6 des sächsischen Polizeigesetzes.
Die Einrichtung des Kontrollbereiches gibt den handelnden Beamten zusätzliche Rechtssicherheit und Befugnisse. Demnach kann die Polizei innerhalb des räumlich definierten Bereiches die Identität einer Person feststellen, um Straftaten im Sinne des Paragraph 28 des sächsischen Versammlungsgesetzes zu verhindern.
Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um das Mitführen von Waffen, Schutzbewaffnung oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, bei oder auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen. Ebenso steht das Mitführen von Utensilien zur Vermummung im Fokus.
Der Kontrollbereich wird von folgenden Straßen umschlossen:
- im Norden und Osten begrenzt durch den Verlauf des Grenzflusses Neiße, einschließlich der Straßen Heinrich-Kretschmer-Straße und der Leubaer Straße im Nordosten
- im Süden begrenzt durch die Bahnhofstraße und deren zuführenden Nebenstraßen Juteweg, Edmund-Kretschmer-Straße und Blumenstraße, jeweils bis zur querverlaufenden Fabrikstraße sowie im Weiterverlauf der Bahnhofstraße die Grunauer Straße und die August-Bebel-Straße bis zur Bundesstraße 99
- im Westen begrenzt durch die Bundesstraße 99 bis zur Höhe Einmündung Bahnhofstraße.
Die genannten Begrenzungen des Kontrollbereichs schließen die beiderseitigen Gehwege und Fahrbahnbegrenzungen sowie den Uferbereich der Neiße und die Wasserfläche, soweit sie auf deutschem Hoheitsgebiet liegt, mit ein.
Der Kontrollbereich deckt räumlich auch das Versammlungsgelände des „Schwert und Schild-Festivals“ sowie die Lederwerkswiese als Gelände der Gegenversammlung „Rechts rockt nicht“ und deren unmittelbare Zuwegungen sowie Zufahrten ab.
Innerhalb des Kontrollbereiches wird die Polizei Personen anhalten, deren Identitäten feststellen und bei Feststellungen von Waffen, Schutzbewaffnung, Vermummungsutensilien oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, entsprechende strafprozessuale Maßnahmen einleiten.
Auch außerhalb des Kontrollbereiches wird die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung Kontrollen auf Grundlage des sächsischen Polizeigesetzes durchführen.