Neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv Getesteten erlassen
25. April 2022, 20:00
Die Allgemeinverfügung wurde aktualisiert und tritt 25.04.2022 in Kraft.
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes einzuhalten.
- Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen verlängert sich die Absonderung entsprechend bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage.
- Die Freitestungen für Infizierte entfallen.
- Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird.
- Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem Quarantänerechner berechnen.
- Es wurde eine Übergangsregelung eingefügt, so dass ab dem Tag des Inkrafttretens die aktuellen Regelungen für alle Personen gelten.
Das Landratsamt weist noch einmal daraufhin, dass die Regelungen der Allgemeinverfügung automatisch gelten – ein Anruf oder Bescheid des Gesundheitsamtes ist dafür nicht erforderlich.
Die Allgemeinverfügung wurde am 22.04.2022 im Sonderamtsblatt Nummer 06/2022 veröffentlicht.