Möchte man sich zum
Beispiel nicht in einem Casino verewigen, geht man da einfach nicht hin.
Spannender - oder auch komplizierter wird die Frage in Bezug auf den Arbeitsplatz.
Heutzutage ist die Einwilligung oder zumindest die Aufklärung über
bestimmte Überwachungssysteme Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dabei
geht es nicht nur um die installierte Überwachungskamera oder um die
Bilder, die bei einer Firmenfeier entstanden sind. Will sich ein
Unternehmen maximal absichern, sollte die Aufstellung ausführlich sein! Denn:
Ein ideales Überwachungsinstrument ist der sogenannte SAAS.
Unter Software-as-a-Service fällt die gesamte Onlinekommunikation,
wie E-Mail, Kalender- und Office-Tools. SAAS ist wie wir sehen
unerlässlich in diesem Zeitalter, birgt aber auch Gefahren für Mitarbeiter -
oder auch Möglichkeiten für Arbeitgeber.
Aus Sicht der Unternehmen gehören GPS, Gesprächsaufzeichnung und Co. zu den
besten Erfindungen. Firmen investieren viel Geld in Zukunftstechnologien,
denn Optimierung ist ein wichtiger Prozess für einen anspruchsvollen
Kundendienst. So verwerflich ist das Ganze auch nicht, denn als Verbraucher
genießt man Beispielsweise die Live-Zustellung seiner bestellten
Ware.
Doch was bedeutet das eigentlich aus der Sicht der Mitarbeiter?
Widmen wir uns dem Thema SAAS, denn dieses gehört zu den
unsichtbaren Überwachungssystemen. Kaum einer denkt darüber nach, wenn er
eine E-Mail vom Arbeitsplatz verschickt. Doch für den Chef ist es die
unauffälligste Variante, seinen Mitarbeiter auf sein Verhalten nach außen,
seine Arbeitsweise und seine Arbeitsleistung zu prüfen. Durch die E-Mail,
die von allen im Büro genutzt wird, kann er beispielsweise immer wieder die
versendeten Emails kontrollieren. Ein drastischerer Schritt ist ein Programm, welches
auf den Computer gespielt werden kann, um in einem bestimmten Zyklus
Screenshots zu erstellen.
Ist das erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter müssen
über Überwachungsmaßnahmen informiert werden und einwilligen.
Eine installierte Videokamera muss als solche gekennzeichnet sein und darf nur
in Räumen mit Publikums- beziehungsweise Kundenverkehr aufgestellt
werden. Der Ton ist abzustellen. Ausschließlich
zur Mitarbeiterüberwachung darf diese nicht dienen. Die
Vertraulichkeit des Wortes ist zu schützen, somit darf ein Telefongespräch ohne
Einwilligung beider Gesprächspartner nicht aufgezeichnet werden.
Die Mitarbeiterüberwachung wird von den in §88 Telekommunikationsgesetz aufgeführten
Vorgaben beschränkt.
Ein Missbrauch der aufgeführten Punkte ist eine Straftat und kann mit bis zu
300.000 Euro oder einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Gerade in Bezug auf dieses Thema, ist es wichtig, dass neben dem
technologischen Fortschritt auch die Schutzmechanismen auf dem notwendigen
Stand gebracht werden. Um die Persönlichkeitsrechte maximal zu
schützen, sollten die Gesetze deshalb unbedingt fortlaufend aktualisiert
werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Transparenz der Unternehmen gegenüber
Mitarbeitern und gegenseitiges Vertrauen. Denn Einzelfälle tauchen immer wieder
auf. Mit der überarbeiteten und seit
dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung ist ein
wichtiger Schritt in die richtige Richtung erfolgt.
Die Persönlichkeitsrechte sind darin maximal berücksichtigt. Im Falle
des Verstoßes gibt es entsprechende Gesetze, die die Mitarbeiter schützen und
der Gerechtigkeit dienen.
Dieser Inhalt ersetzt keine Rechtsberatung. Es ist lediglich eine grobe
Zusammenfassung in Bezug auf Mitarbeiter-Überwachung und dient
der Informationspflicht.