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Mitarbeiter-Überwachung: Was ist erlaubt?

18. Mai 2021, 6:30
Mitarbeiter-Überwachung: Was ist erlaubt?

Die Digitalisierung ist im Fortschritt, jeden Tag. An manch einer Stelle deutlich, an anderer unbemerkt. Doch wo soll das hinführen und was bedeutet das im Alltag? Klar ist: Einigen Überwachungssystemen kann man aus dem Weg gehen, auch wenn dies Verzicht bedeutet.

Möchte man sich zum Beispiel nicht in einem Casino verewigen, geht man da einfach nicht hin. Spannender - oder auch komplizierter wird die Frage in Bezug auf den Arbeitsplatz.
Heutzutage ist die Einwilligung oder zumindest die Aufklärung über bestimmte Überwachungssysteme Bestandteil des Arbeitsvertrages. Dabei geht es nicht nur um die installierte Überwachungskamera oder um die Bilder, die bei einer Firmenfeier entstanden sind. Will sich ein Unternehmen maximal absichern, sollte die Aufstellung ausführlich sein! Denn: Ein ideales Überwachungsinstrument ist der sogenannte 
SAAS. Unter Software-as-a-Service fällt die gesamte Onlinekommunikation, wie E-Mail, Kalender- und Office-Tools. SAAS ist wie wir sehen unerlässlich in diesem Zeitalter, birgt aber auch Gefahren für Mitarbeiter - oder auch Möglichkeiten für Arbeitgeber.
Aus Sicht der Unternehmen gehören GPS, Gesprächsaufzeichnung und Co. zu den besten Erfindungen. Firmen investieren viel Geld in Zukunftstechnologien, denn Optimierung ist ein wichtiger Prozess für einen anspruchsvollen Kundendienst. So verwerflich ist das Ganze auch nicht, denn als Verbraucher genießt man Beispielsweise die Live-Zustellung seiner bestellten Ware.

Doch was bedeutet das eigentlich aus der Sicht der Mitarbeiter?

Widmen wir uns dem Thema SAAS, denn dieses gehört zu den unsichtbaren Überwachungssystemen. Kaum einer denkt darüber nach, wenn er eine E-Mail vom Arbeitsplatz verschickt. Doch für den Chef ist es die unauffälligste Variante, seinen Mitarbeiter auf sein Verhalten nach außen, seine Arbeitsweise und seine Arbeitsleistung zu prüfen. Durch die E-Mail, die von allen im Büro genutzt wird, kann er beispielsweise immer wieder die versendeten Emails kontrollieren. Ein drastischerer Schritt ist ein Programm, welches auf den Computer gespielt werden kann, um in einem bestimmten Zyklus Screenshots zu erstellen.

Ist das erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter müssen über Überwachungsmaßnahmen informiert werden und einwilligen.
Eine installierte Videokamera muss als solche gekennzeichnet sein und darf nur in Räumen mit Publikums- beziehungsweise Kundenverkehr aufgestellt werden. Der Ton ist abzustellen. Ausschließlich zur Mitarbeiterüberwachung darf diese nicht dienen. Die Vertraulichkeit des Wortes ist zu schützen, somit darf ein Telefongespräch ohne Einwilligung beider Gesprächspartner nicht aufgezeichnet werden.
Die Mitarbeiterüberwachung wird von den in §88 Telekommunikationsgesetz aufgeführten Vorgaben beschränkt.
Ein Missbrauch der aufgeführten Punkte ist eine Straftat und kann mit bis zu 300.000 Euro oder einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.
Gerade in Bezug auf dieses Thema, ist es wichtig, dass neben dem technologischen Fortschritt auch die Schutzmechanismen auf dem notwendigen Stand gebracht werden. Um die Persönlichkeitsrechte maximal zu schützen, sollten die Gesetze deshalb unbedingt fortlaufend aktualisiert werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Transparenz der Unternehmen gegenüber Mitarbeitern und gegenseitiges Vertrauen. Denn Einzelfälle tauchen immer wieder auf. Mit der überarbeiteten und seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung erfolgt. Die Persönlichkeitsrechte sind darin maximal berücksichtigt. Im Falle des Verstoßes gibt es entsprechende Gesetze, die die Mitarbeiter schützen und der Gerechtigkeit dienen.
Dieser Inhalt ersetzt keine Rechtsberatung. Es ist lediglich eine grobe Zusammenfassung in Bezug auf Mitarbeiter-Überwachung und dient der Informationspflicht.

 

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