Loses Altpapier und Kartonagen werden zukünftig nicht mehr entsorgt
Was sind die Ursachen?
In den vergangenen Monaten ist das Aufkommen an Altpapier und Kartonagen
aufgrund der Corona-Pandemie enorm gestiegen. Hinzu kommt ein Preisverfall beim
Aufkauf des Altpapiers. Eine Reihe privater Entsorger war somit nicht mehr
bereit, für die Entsorgung des Papiers und der Kartonagen Geld zu zahlen bzw.,
die Abholung zum Nulltarif durchzuführen. Somit kündigten sie vielen
gewerblichen Kunden ihre Verträge. Diese versuchen jetzt ihr Altpapier über den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also den Landkreis, loszubekommen, da
ja hier bei der Nutzung der Papiertonnen keine zusätzlichen Gebühren anfallen.
Doch auch der Landkreis kann das Altpapier nicht zum Nulltarif entsorgen. Ein Teil der Sammelkosten werden über die Festgebühr getragen. Bei Haushalten sind diese an die Person gekoppelt und bei Gewerbebetrieben an den Restabfallbehälter. Somit ist klar, dass Papier aus Wohn- und Gewerbegrundstücken nur entsorgt werden, wenn diese auch an die öffentlich-rechtliche Entsorgung angeschlossen sind. Gemäß § 11 Abs. 1 der Abfallwirtschaftsatzung des Landkreises Görlitz sind Wohngrundstücke und Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen dabei getrennt anzumelden.
Weiterhin ist in der Abfallwirtschaftssatzung § 16 Abs. 8 geregelt, dass Abfallbehälter nur zur Aufnahme der für sie vorgesehenen Abfälle i.S. des § 14 Abs. 2 verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten.
Dazu gehört auch, dass größere Kartonagen zerkleinert werden, damit diese nicht so viel Volumen in den Behältern wegnehmen. Sollte das Volumen trotzdem nicht ausreichen, müssen Behälter nachgefordert werden, immer unter der Maßgabe, dass der Anschluss der Festgebühr Haushalt/ Person bzw. Gewerbe auch vorliegt.
Aber auch hier sind Grenzen gesetzt. Gerade in den großen Städten wie Görlitz und Zittau können nicht unendliche viele Tonnen aufgestellt werden, da in den Innenstädten gar nicht die Stellflächen in den Grundstücken vorhanden sind.
Hier werden zuerst die Wohngrundstücke berücksichtigt, da der Landkreis hier die Entsorgungspflicht hat. Gewerbebetriebe können nur soweit mit eingebunden werden, wie sie ordnungsgemäß angeschlossen sind. In diesen Fällen sollten vor allem Gewerbebetriebe ihre Verwertungsstrategie zum Thema Altpapier und Kartonagen überdenken und den Weg über private Entsorger wählen.