Kein Anspruch der Fraktion "Die Linke" im Stadtrat von Zittau auf Behandlung eines Antrags in der nächsten Stadtratssitzung
Die antragstellende Fraktion hatte am 17. Dezem-ber 2019 kurz vor der an jenem Tag stattfindenden Stadtratssitzung bean-tragt, in der Stadtratssitzung über ihren Antrag zu entscheiden, das im Stadt-rat am 29. Juni 2019 beschlossene Haushaltsstrukturkonzept zu ändern.
Der Antrag wurde an diesem Tag nicht behandelt und auch nicht auf die Tages-ordnung der nachfolgenden Stadtratssitzung vom 30. Januar 2020 gesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Dresden bean-tragt, den Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Zittau im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Antrag auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 30. Januar 2020 zu setzten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwal-tungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Nach der Rege-lung in § 36 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sei auf Antrag einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die übernächste Sitzung des Gemeinderats sei nicht, wie die Antragstellerin meine, diejenige vom 30. Januar 2020, sondern diejenige vom 27. Februar 2020.
Welche Sitzung als nächste bzw. übernächste im Sinne von § 36 Abs. 5 SächsGemO anzusehen sei, bestimme sich danach, ob zu der nächsten Sitzung noch rechtzeitig eingeladen werden könne. Hierzu bestimme § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, dass der Bürgermeister die Gemeinderatssit-zung mit angemessener Frist einzuberufen, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen habe.
Deshalb sei in Bezug auf den von der Antragstellerin am 17. Dezember 2019 gestellten Antrag die an jenem Tag durchgeführte Stadtratssitzung nicht die nächste Sitzung gewesen, weil der Oberbürgermeister zu dieser Sitzung nicht mehr rechtzeitig unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes der Antragstellerin habe laden können.
Die nächste Sitzung sei vielmehr diejenige vom 30. Januar 2020; demzufolge sei die übernächste Sitzung diejenige vom 27. Februar 2020. Die Antragstellerin habe einen unbedingten Anspruch auf Behandlung ihres Antrags nur in dieser Sitzung, nicht jedoch in derjenigen vom 30. Januar 2020. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar