Informationen zur morgigen Entschärfung und der Evakuierung
Die Stadt Spremberg/Grodk hat am 19. August 2020 eine Allgemeinverfügung zur Festsetzung und Anordnung des Sperrgebietes aufgrund einer Bombenentschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg mit folgendem Inhalt erlassen:
Es ergeht folgende Anordnung:
- Im Zuge einer Bombenentschärfung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg wird der in der Anlage gekennzeichnete Bereich gesperrt. Das Sperrgebiet umfasst ein Radius von 500 m um die Fundstelle in der Kraftwerkstraße 16 in 03130 Spremberg/Grodk sowie den darüber befindlichen Luftraum.
- Die Sperrung dieses Bereiches gilt ab dem 20.08.2020 um 10:00 Uhr und sie dauert bis zum Zeitpunkt der Entschärfung der Bombe und der Freigabe durch die Leitung des Krisenstabes der Stadt Spremberg.
- Während der Sperrung dürfen sich im Sperrgebiet keine Personen aufhalten. Dies gilt auch für den Aufenthalt von Personen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die sich innerhalb des Sperrgebietes befinden. Das Sperrgebiet ist am Donnerstag, den 20.08.2020 bis spätestens 10 Uhr von allen sich dort aufhaltenden Personen zu verlassen. Das gleiche gilt für das Überfliegen dieses Bereiches durch tieffliegende Luftfahrzeuge.
- Am 20.08.2020 ab 10:00 Uhr ist es Personen untersagt, das o. g. Sperrgebiet zu befahren, zu betreten oder sich dort in sonstiger Weise dort aufzuhalten. Diese Anordnung gilt bis zur offiziell durch die Leitung des Krisenstabes erklärten Aufhebung der Sperrung des Sperrgebietes. Die Anordnung gilt ausdrücklich nicht für Personen, die mit dem Vollzug dieser Verfügung betraut sind und den Kampfmittelbeseitigungsdienst.
- Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungen zu Ziffern 1. bis 4. drohe ich hinaus die Anwendung des unmittelbaren Zwangs an.
Begründung:
In der Stadt Spremberg/Grodk wurde in der Kraftwerkstraße 16 eine 50-kg-Fliegerbombe gefunden, die durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) des Landes Brandenburg am 20.08.2020 neutralisiert (Entschärfung oder bei nicht möglicher Entschärfung erfolgt die Sprengung) werden soll. Da es dabei jederzeit zu unkontrollierten und ungewollten Detonationen kommen kann, die wiederum lebensgefährliche Verletzungen der sich in der Nähe aufhaltenden Personen verursachen können, ordne ich entsprechend der ausdrücklichen Empfehlung des KMBD die Räumung des gefährdeten Bereiches (Sperrgebiet) an. Die Sperrung erstreckt sich auf einen Radius von 500 m um die Fundstelle der Bombe.
Nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 38]) hat die örtliche Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die zu schützenden Interessen, in diesem Fall die Abwehr von Gefahren für die sich im festgesetzten aufhaltenden Personen liegen im Territorium der Stadt Spremberg. Nach § 4 (1) und § 5 (1) OBG ist die Stadt Spremberg örtlich und sachlich zuständig. Aufgrund § 13 (1) OBG können die örtlichen Ordnungsbehörden Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Einschreiten durch Verfügung der Anordnung des Sperrgebietes und des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes ist erforderlich, um jede Verletzung von den unter die Begriffe öffentliche Sicherheit oder Ordnung fallenden Normen, Rechten und Rechtsgütern zu vermeiden. Nach § 14 OBG ist der Behörde bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen Ermessen eingeräumt. Die Anordnung nach Ziffer 1. bis 4. stellt unter Berücksichtigung der beeinträchtigten Rechtsgüter das mildeste Mittel dar und ist somit zum Erreichen des Zieles geeignet, erforderlich und angemessen.
Der gefährdete Bereich wird hiermit als Sperrgebiet festgelegt. Durch die Verwaltung der Stadt Spremberg/Grodk wird kontrolliert und sichergestellt, dass alle Personen das Sperrgebiet verlassen. Anweisungen dieser Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen zu Ziffern 1. bis 4. dieser Allgemeinverfügung wird wie folgt begründet:
Bei der Neutralisierung besteht die drohende Gefahr der
unkontrollierten Detonation und damit eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben. Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im öffentlichen Interesse.
Durch die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Voraussetzung
für die Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges gegeben.
Die Anordnung des unmittelbaren Zwanges erfolgt auf Grundlage des § 34 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13 Nr. 18, zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.1/18 Nr. 22. Demnach ist der
unmittelbare Zwang als Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Verfügung zulässig,
wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht den gewünschten Erfolg erwarten lassen
und die Durchsetzung der Verfügung dadurch gehemmt oder verhindert würde. Die
bei der Räumung eines Sperrgebietes kommt eine Ersatzvornahme als vertretbare
Handlung nicht in Betracht, da die Aufforderung zum Verlassen eines Bereiches
eine höchstpersönliche und nicht vertretbare Handlung ist. Das Zwangsgeld als
Zwangsmittel kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Beitreibung im Rahmen
vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen zu einer derartigen zeitlichen Verzögerung
führen würde, die zu erheblichen Nachteilen denjenigen gegenüber führen würden,
die ebenso von dieser Anordnung betroffen sind und ihr Folge leisten. Somit
überwiegenden hier die Interessen der Allgemeinheit an einer zügigen Aufhebung
der Sperrung und der damit einhergehenden Einschränkungen für die von der
Sperrung Betroffenen Bewohner, Gewerbetreibenden, sonstigen Einrichtungen und
der Öffentlichkeit. Dieses Ziel lässt sich mit der Anwendung des unmittelbaren
Zwanges und der Verbringung derjenigen, die sich dem Vollzug dieser Verfügung widersetzen,
aus dem Sperrgebiet, am schnellsten erreichen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 08. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546).
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, wenn die
sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die die
Allgemeinverfügung erlassen hat, besonders angeordnet ist. Der angeordneten
sofortigen Vollziehung liegt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der
sofortigen Vollziehung dieser Verfügung und dem Aussetzungsinteresse des
Adressaten zugrunde. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt sich im
Wesentlichen schon aus den Gründen, die für die Anordnung selbst maßgeblich
sind. Das öffentliche Interesse zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben als
Rechtsgut höchsten Ranges sowie der Schutz der bestehenden Rechtsordnung
überwiegt vorliegend gegenüber den Interessen einzelner sich der Anordnung
entziehen zu wollen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würden im
Falle eines Rechtsbehelfes die getroffenen Festsetzungen ins Leere laufen, was
dazu führen kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter nicht hinreichend
geschützt werden können. Hier überwiegt das öffentlichen Interesse an einer
zügigen und schnellen Neutralisierung der Bombe, um auch insbesondere den von
der Räumung betroffen und besonders hilfs- und schutzbedürftigen Bewohnern des
im Sperrgebiet befindlichen Seniorenpflegeheimes schnell eine Rückkehr in ihr
vertrautes Umfeld zu ermöglichen.
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit aufgrund der Dringlichkeit gemäß § 1 Abs.
1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 3
Abs. 3 S. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der zuletzt
gültigen Fassung i.V.m. § 3 (Notbekanntmachung) der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) in der zurzeit gültigen Fassung
ortsüblich Aushang am Verwaltungsgebäude (Rathaus), Am Markt 1,
Spremberg/Grodk und auf der Internetseite der Stadt Spremberg/Grodk – www.stadt-spremberg.de –
öffentlich bekannt gemacht und kann mit ihrer Begründung in der Stadtverwaltung
Spremberg/Grodk, Am Markt 1, 03130 Spremberg/Grodk zu den Dienstzeiten der
Stadtverwaltung eingesehen werden. Es wird gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §
41 Abs. 4 Satz 4 VwVfGBbg ausdrücklich bestimmt, dass diese Allgemeinverfügung
einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt. Die
öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung wird im nächsten Amtsblatt
für die Stadt Spremberg/Grodk wiederholt.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OBG) darstellen, die mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet werden können. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Anordnungen zu Ziffern 1. bis 4. drohe ich eine Geldbuße von 500,00 € an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Stadt Spremberg, Am Markt 1, 03130 Spremberg Widerspruch eingelegt werden.
Hinweis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann bei der Stadt Spremberg – Die Bürgermeisterin – , Am Markt 1 in 03130 Spremberg oder bei der Widerspruchsbehörde: Landkreis Spree-Neiße, - Der Landrat -, Heinrich-Heine-Str. 1 in 03149 Forst beantragt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.