Coronapandemie: Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen und zu den Pflichten der testenden Stellen
19. Januar 2022, 20:00
Die Allgemeinverfügung wurde im Sonderamtsblatt 03/2022 bekannt gegeben. Sie tritt am 24.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 13.03.2022 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 19.01.2022 passt geringfügig die Definition von Kontaktpersonen, Hausstandsangehörigen und weiteren engen Kontaktpersonen an. Weiterhin definiert sie, welche Personen als immunisiert gelten.
Wesentliche Inhalte der Allgemeinverfügung:
- Hausstandsangehörige müssen sich eigenverantwortlich unverzüglich in Absonderung begeben, sobald sie vom postiven Testergebnis der im Haushalt wohnenden Person Kenntnis erhalten. Ausgenommen sind Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung des Quellfalls keinen Kontakt zu dieser Person hatten. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die zum Zeitpunkt des Kontaktes als immunisiert gelten.
- Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach dem Test absondern. Verdachtspersonen, die sich selbst getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sie sich absondern und ihre Hausstandsangehörigen informieren.
- Positiv getestete Personen sind verpflichtet:
- sich unverzüglich abzusondern
- und die Hausstandsangehörigen zu informieren
- im Falle der Selbsttestung einen PCR-Test durchführen zu lassen
- Während der Absonderung darf kein Besuch empfangen werden.
- Testende Stellen müssen:
- die getesteten Personen über diese Pflichten informieren
- Daten der getesteten Personen an das Labor der PCR-Dioagnostik übermitteln