Hinweis alleine oft nicht mehr ausreichend
Schon 2009 legte die EU eine Richtlinie vor, nach welcher Cookies als unzulässig gelten, sofern der Nutzer nicht damit einverstanden ist. Bislang wurde diese Richtlinie noch nicht im deutschen Recht verankert, dennoch sollten sich Webseitenbetreiber an sie halten. Am 01.10.2019 fällte der Europäische Gerichtshof diesbezüglich ein Urteil, nach welchem ein einfacher Cookie Hinweis unter Umständen gar nicht mehr ausreicht. Webseiten die nicht nur technisch notwendige Cookies verwenden müssen Nutzern eine sogenannte Cookie „Opt in“ ermöglichen. Wann also reicht ein Hinweis, wann muss eine „Opt in“ Möglichkeit geboten werden?
Reine Content Webseiten oder auch kleinere Online-Shops, die ausschließlich technische Cookies etwa für den Warenkorb verwenden müssen, können ihre Nutzer weiterhin mit einem Cookie Hinweis über diese Tatsache informieren, weitere Maßnahmen müssen nicht getroffen werden. Die meisten professionellen Webseiten werden jedoch auch technisch nicht essenzielle Cookies verwenden, etwa zu Tracking- oder Analyse-Zwecken. Bislang war es so, dass entsprechende Seiten ihre Nutzer ausführlich über Art und Umfang der Cookies zu informieren. Es reichte nicht aus, einfach mitzuteilen, dass Cookies verwendet werden, sondern die einzelnen Cookies mussten explizit aufgelistet werden. Auch durfte Nutzern der Besuch einer Webseite nicht verwehrt werden, sofern sie der Cookie Nutzung nicht zustimmten. Das EuGH Urteil vom Oktober 2019 geht aber noch einen Schritt weiter.
Nutzer müssen aktiv zustimmen
Angesichts des Inhalts der DSGVO und den Informationen aus den Entwürfen der geplanten ePrivacy-Verordnung ist es wenig überraschend, dass die Richter den bisherigen Umgang mit Cookie-Informationen als nicht ausreichend für den Verbraucher erachten. Mit dem Urteil müssen viele Webseitenbetreiber ihre bisherige Praxis in Bezug auf Cookie Hinweise ändern. In den meisten Fällen wurden Nutzer zwar über ein entsprechendes Formular informiert, ihre Zustimmung zur Nutzung von Cookies wurde aber oft mit Tricks eingeholt. Ab sofort müssen Webseitenbesucher explizit gefragt werden, ob sie der Nutzung zustimmen. Weiterhin müssen sie aktiv Häkchen setzen bei den Cookies, die sie erlauben, die sogenannte „Opt in". Ein vorgesetztes Häkchen ist somit nicht mehr erlaubt. Auch dürfen technisch nicht essenzielle Cookies erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer zustimmt, falls er es nicht tut, müssen sie deaktiviert bleiben.
Welche Konsequenzen hat die neue Regelung?
Es war zu erwarten, dass der Umgang mit Cookies sich verschärfen würde, spätestens bei Umsetzung der ePrivacy-Verordnung. Mit dem Urteil Ende letzten Jahres zog der EuGH diese Verschärfung vor. Noch immer haben viele Webseitenbetreiber keine entsprechenden Maßnahmen getroffen, um die neue Regelung einzuhalten. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte dies gegebenenfalls schnellstmöglich nachgeholt werden. Man kann davon ausgehen, dass mehr Verbraucher als bislang nun von ihrem Recht Gebrauch machen, technisch nicht notwendige Cookies abzulehnen. Die Möglichkeiten von Analysetools und anderen Funktionen werden dementsprechend eingeschränkt. Unter folgendem Link gibt es weitere Informationen zum Thema Cookie Hinweis.