Böllerverbot in Cottbus zu Silvester und Neujahr
Eine entsprechende Allgemeinverfügung tritt
am Mittwoch, 30.12.2020, in Kraft.
Verbunden damit ist der Appell der Stadtverwaltung und des
Verwaltungsstabes Cottbus/Chóśebuz, alles zu vermeiden, was die Belastung
der Einrichtungen des Gesundheitssystems und des Personals weiter
verschärft.
In der Allgemeinverfügung heißt es: „Im gesamten Stadtgebiet der kreisfreien
Stadt Cottbus/Chóśebuz, d. h. auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffgesetz) zum Jahreswechsel untersagt. Dies gilt am
31.12.2020 ab 0:00 Uhr bis 01.01.2021, 24:00 Uhr.“
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Jahreswechsel ist in der
Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg geregelt, nachzulesen
u.a. auf www.cottbus.de. Demnach gilt: „(2) In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr
des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den Fällen des
Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen
Ausnahmefällen zulässig. (3) Absatz 2 gilt nicht in den folgenden Zeiträumen:
31. Dezember 2020, 22 Uhr bis 1. Januar 2021, 2 Uhr.“