Oberbürgermeister Ahrens widerspricht dem Stadtratsbeschluss zum Kauf der „Krone“
Damit folgte das Gremium einem Antrag, den die Fraktionen CDU, FDP, Bürger Bündnis Bautzen und der fraktionslose Stadtrat Claus Gruhl (Bündnis 90/Die Grünen) im Februar 2018 eingereicht hatten. Laut Beschluss soll die Bautzener Wohnungsbaugesellschaft mbH (BWB) die Kaufverhandlungen über den Erwerb des Areals fortführen. Im Fall eines positiven Ausgangs der Verhandlungen wird der Oberbürgermeister beauftragt, den Kauf zu veranlassen.
Doch mit dem Grundsatzbeschluss bleiben wichtige Fragen offen. Bislang haben sich die Antragsteller nicht festgelegt, zu welchem Zweck das Areal erworben werden soll. Darin sieht Oberbürgermeister Alexander Ahrens das wesentliche Problem. Er verweist auf die Sächsische Gemeindeordnung: „Dort ist festgelegt, dass wir das Gelände nur dann kaufen dürfen, wenn wir damit einen konkreten Zweck verfolgen“.
Dies war einer der Gründe, weshalb Oberbürgermeister Alexander Ahrens heute fristgerecht offiziell Widerspruch gegen den Beschluss einlegt. In seiner schriftlichen Stellungnahme, die heute an alle Fraktionen versendet wurde, heißt es: „Ich bin der Auffassung, dass der genannte Beschluss rechtswidrig (…) und für die Stadt Bautzen nachteilig ist …“. Er verweist auf offenkundige Vollzugsprobleme. Die Formulierung, dass „Kaufverhandlungen über den Erwerb des Krone-Areals zum Verkehrswert zu führen“ seien, ist schlicht nicht umsetzbar. Weder wird der Verkehrswert, noch der Kaufzweck definiert. Ein Gutachten, das allen Stadträten vorliegt, macht aber den Verkehrswert vom Nutzungszweck abhängig und greift mehrere Szenarien auf. Oberbürgermeister Alexander Ahrens hält also eine Benennung des Nutzungszwecks für zwingend, um überhaupt Verhandlungen aufnehmen zu können. Ahrens: „Im vorliegenden Fall wurde während sämtlicher Vorberatungen und Besprechungen deutlich, dass die den Beschluss befürwortenden Stadträtinnen und Stadträte sehr unterschiedliche Vorstellungen über eine zukünftige Nutzung des Areals haben. Vor diesem Hintergrund ist es mir nicht möglich, Verhandlungen im Sinne des Willens der Stadträtinnen und Stadträte zu führen, da ein einheitlicher oder auch nur in Maßen ähnlicher Wille nicht vorliegt und eben auch in der Formulierung des Beschlusses nicht zu erkennen ist“.
Ahrens geht noch einen Schritt weiter und verweist auf die Erforderlichkeit des „Krone“-Kaufs, die im §89 Abs. 2 der SächsGemO gefordert wird. „Wie soll die Erforderlichkeit rechtlich geprüft werden, wenn kein Erwerbszweck und somit auch kein Verkehrswert vorliegt?“, so Ahrens. Mehr noch: „Der Beschluss hat keine Grundlage im aktuellen Haushaltsplan der Stadt Bautzen und ist auch nicht in der Mittelfristplanung angelegt. Somit trägt er im Falle der Umsetzung das Risiko massiver Verstöße gegen Haushaltsrecht“.
Ahrens bezieht weiterhin auf §52 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO). Danach greift der Beschluss unzulässiger Weise in die innere Organisation der Stadtverwaltung ein. So sieht der 2. Punkt vor, dass „im Falle des positiven Ausgangs der Kaufvertragsverhandlungen … der Oberbürgermeister den Kauf durch die Stadt oder eine mehrheitlich durch die Stadt beherrschte Gesellschaft zu veranlassen“ hat. In Punkt 1 des Beschlusses wird jedoch festgelegt, dass die „Kaufverhandlungen“ durch die BWB geführt werden sollen. Somit greift der Beschluss einer Entscheidung des Oberbürgermeisters vor. Für solche Festlegungen ist der Stadtrat aber weder legitimiert noch zuständig. Daher ist diese Festlegung rechtswidrig.
„Überdies bin ich der Auffassung, dass der Beschluss nachteilig für die Stadt Bautzen ist, sofern ein Erwerb der ehemaligen Stadthalle Krone zu einem Fortbestand des Gebäudekomplexes mit Erhalts-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten und -kosten führt“. Der Erhalt und die Sanierung des Gebäudes werden nach ersten Schätzungen neben den Erwerbskosten noch ca. 4 bis 6 Millionen Euro weiterer Investitionen nach sich ziehen. Problematisch ist zudem, dass die notwendige Totalsanierung des Bühnenhauses aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Gänge des Bühnenhauses sind so verwinkelt, dass der Transport moderner Bühnentechnik über den Bühneneingang direkt auf die Bühne technisch unmöglich ist. Eine notwendige Entkernung des Bühnenhauses ist aber rechtlich nur über eine einem Neubau gleichgestellten Baugenehmigung machbar. Diese darf aber nach aktuellem Bundesbaurecht wegen der räumlichen Lage der Halle im Zentrum der Wohnbebauung nicht mehr erteilt werden. Zudem wäre eine sanierte Halle mit 750 Plätzen heute auch nicht mehr marktgerecht, so dass nur eine Lösung mit dem Abriss der Halle in Betracht kommen kann. Diese Argumentation der Verwaltung und des Oberbürgermeisters ist allen Stadträten hinlänglich bekannt, wird aber offensichtlich von einigen Fraktionen ausgeblendet.