Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
Durch den Gesetzgeber sind starre Altersgrenzen festgelegt – besonders, wenn Jugendliche untereinander handeln, kann dies sich strafrechtlich als problematisch zeigen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Handlungen entgegen dem Willen des Opfers oder in beiderseitigem Einvernehmen geschehen.
Welche Altersgrenzen im Sexualstrafrecht zu berücksichtigen sind, erklärt der folgende Beitrag. Diejenigen, die einer Sexualstraftat beschuldigt werden oder Opfer einer solchen geworden sind, sollten sich in jedem Fall an einen kompetenten Anwalt für Sexualstrafrecht wenden.
Bis 14 Jahren – Strafunmündigkeit
In Deutschland sieht das Strafrecht vor, dass nur Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, die das Alter von 14 Jahren erreicht haben. War der Täter somit zu der Zeit der Tat noch nicht 14 Jahren alt, ist dieser strafunmündig und kann strafrechtlich nicht belangt werden.
Kinder unterhalb von 14 Jahren können nach den Vorstellungen des Gesetzes außerdem über ihre Sexualität noch nicht frei bestimmen, weshalb sie als besonders schutzwürdig gelten. Ohne Ausnahme sind somit sexuelle Handlungen an einem Kind mit einer Strafe belegt. Werden von einer Person, die älter als 14 Jahre ist, sexuelle Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren durchgeführt, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt ist.
Die Definition der sexuellen Handlungen gestaltet sich dabei recht weitläufig. So wird jede körperliche Berührung als sexuelle Handlung gewertet, die hinsichtlich ihres sozialen Sinns und ihres äußeren Erscheinungsbilds einen Sexualbezug aufweist. Daher wird unter einer sexuellen Handlung nicht nur der Geschlechtsverkehr verstanden, sondern auch das Streicheln und Berühren der Geschlechtsorgane und des unbekleideten Gesäßes.
In der Praxis treten derartige Fälle besonders häufig unter Jugendlichen auf. Die Anzeige wird dann häufig von den Eltern bei der Polizei erstattet, die mit der sexuellen Beziehung ihres Kindes nicht einverstanden sind. Es ist dann irrelevant, ob das unter 14-jährige Kind mit den Handlungen einverstanden war. Lediglich das Alter des Täters und des Opfers ist für die Strafbarkeit entscheidend.
Sexuelle Handlungen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren
Jugendlichen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, wird durch den Gesetzgeber zugestanden, dass diese über ihre Sexualität frei bestimmen können. Daher stehen sexuelle Handlungen zwischen oder mit Jugendlichen nur unter Strafe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es kommt nicht nur auf das Alter des Täters und des Opfers an, sondern ebenfalls auf die konkreten Umstände der Tat.
Zum Beispiel sind sexuelle Handlungen mit einer Person im Alter zwischen 14 und 18 Jahren strafbar, wenn dabei das Ausnutzen einer Zwangslage festgestellt werden kann. Eine solche ergibt sich, wenn das Opfer in wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis gebracht wird. In einem derartigen Fall würde ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vorliegen, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Daneben sind auch sexuelle Handlungen mit einer Strafe belegt, die gegen ein Entgelt zwischen einer Person unter 18 Jahren und einer Person über 18 Jahren stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt in materieller Form oder in Form einer Geldzahlung entrichtet wird.