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Aktuelles zur Corona-Lage im Landkreis Görlitz

23. Januar 2021, 20:00
Aktuelles zur Corona-Lage im Landkreis Görlitz

Aktuell (Stand 23. Januar 2021) im Landkreis Görlitz 85 neue Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Vortag festgestellt.

Bei den positiv getesteten Personen handelt es sich um 80 Erwachsene und fünf Kinder, verteilt auf die unterschiedlichen Kommunen des Landkreises. 

Derzeit sind 831 Personen infiziert. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 202,99 je 100.000 Einwohner.

Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben sich im Landkreis Görlitz nachweislich 13.621 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. 12.063 Personen sind zum heutigen Zeitpunkt genesen.

 

Darüber hinaus wurden dem Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz elf weitere Todesfälle für den Zeitraum vom 6. bis 13. Januar 2021 gemeldet. Das Alter der Verstorbenen liegt zwischen 65 und 92 Jahren. Damit erhöht sich die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion auf insgesamt 724.

 

 

Neue Regelungen für Grenzgänger aus Tschechien

Laut Robert Koch- Institut gilt Tschechien ab dem 25. Januar 2021 als Hochinzidenzgebiet. Der Freistaat Sachsen hat deshalb eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Testpflicht aus Hochinzidenzgebieten erlassen. Sie tritt heute, am 23. Januar 2021, in Kraft. Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Da es aber eine Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen gibt, regelt der Freistaat, eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung. Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen.

Für tschechische Grenzgänger bestehen dann folgende Verpflichtungen:

 

  • Arbeitnehmer aus einem Hochinzidenzgebiet, die beruflich in den Freistaat Sachsen einreisen, sind verpflichtet sich zweimal wöchentlich testen zu lassen.
  • Der Arbeitsvertrag ist bei Einreise mit sich zu führen.
  • Liegt bei Einreise kein negativer Test vor, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Test vor Arbeitsantritt unverzüglich nachzuholen.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Test, sobald er vorliegt, mit sich zu führen.
  • Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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