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Aktuelle Informationen zur Coronavirus-Lage im Landkreis Görlitz

30. September 2020, 19:00
Aktuelle Informationen zur Coronavirus-Lage im Landkreis Görlitz

Aktuell (Stand: 30.09.2020) gibt es im Landkreis Görlitz fünf Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Vortag zu verzeichnen.

Bei den positiv getesteten Personen handelt es sich um vier Männer aus Rietschen, Löbau, Bad Muskau sowie Großschönau und um eine Reiserückkehrerin aus Görlitz. Das Gesundheitsamt ermittelt die Kontaktpersonen.

Die Gesamtzahl der bisher nachweislich seit März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten im Landkreis Görlitz erhöht sich damit auf insgesamt 397. Davon gelten bereits 342 Personen als wieder genesen. Derzeit sind noch 30 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der durch das Gesundheitsamt aktuell angeordneten Quarantänen beträgt 188. Der Landkreis Görlitz hat insgesamt 25 Todesfälle zu verzeichnen. Zwei Personen befinden sich in stationärer Behandlung, davon ein Patient in intensivmedizinischer Betreuung.

Die Befunde, der am Montag, 28.09.2020 im Testzentrum in Löbau getesteten Schüler einer Klasse der Oberschule Innenstadt in Görlitz, sind alle negativ.

 

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Oktober 2020

Die neue Corona-Schutz-Verordnung behält die seit dem 18. Juli 2020 geltenden Regelungen im Wesentlichen bei. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern können stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis bleiben Großveranstaltungen jedoch dennoch untersagt. Genehmigungspflichtige Hygienekonzepte sind beim Landratsamt Görlitz per E-Mail an hygienekonzepte@kreis-gr.de einzureichen. Der Landkreis Görlitz bittet die Veranstalter, ihr Konzept möglichst frühzeitig einzureichen, um eine fachgerechte Prüfung und die rechtzeitige Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung sicherstellen zu können.

Neu eingefügt wurde in Paragraph 4a eine ausdrückliche Regelung zu Weihnachtsmärkten. Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Dabei sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,50 Metern festzulegen. Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach Paragraph 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.

Ab 20 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis hat der Veranstalter Kontakt mit dem Landratsamt aufzunehmen. Dieses kann dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.

Die neu erlassene Rechtsverordnung vom 29. September 2020 gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020. Abweichen davon gilt die Regelung in Paragraph 4a zu den Weihnachtsmärkten bis 6. Januar 2021.

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/20200930_SaechsCoronaSchVO.pdf

 

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung gilt mit zusätzlichen Befreiungen für Einreisende weiter

Nach der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung müssen sich Einreisende aus Staaten mit hohem Infektionsrisiko in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die Risikogebiete https://www.rki.de/Risikogebiete eingesehen werden. Diese Liste wird wöchentlich aktualisiert. Derzeit fallen weit über hundert Staaten, überwiegend außerhalb Europas unter diese Einstufung. Mittlerweile gehören aber außer Polen und Luxemburg auch alle Nachbarstaaten Deutschland zu Risikogebieten.

Einreisende haben sich über die Quarantänepflicht eigenständig zu informieren und abzusondern, ohne dass es einer Anordnung bedarf.

Die Quarantänepflicht entfällt insbesondere dann, wenn Einreisende über einen ärztlichen Befund verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Testung darf höchsten 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Auch bei Vorliegen eines entsprechenden Befundes ist jedoch das Gesundheitsamt zu kontaktieren.

Sie müssen unverzüglich das Gesundheitsamt informieren. Dafür steht ein Online-Formular bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, die Meldung über das Bürgertelefon 03581 663-5656 vorzunehmen bzw. weitere Informationen zu erhalten.

Wer sich nicht bzw. nicht unverzüglich beim Gesundheitsamt meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen für

 

1.         Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2.         Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

3.         Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz sowie aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren,

4.         Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpendler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als 24 Stunden andauert,

5.         Personen; die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen

a) in das Bundesgebiet einreisen oder b) sich im Ausland aufgehalten haben,

6.         Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, sowie

7.         Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen, c) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen  zwingend notwendig ist.

 

Die Verordnung sollte bei Reisen ins Ausland beachtet werden. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Nr. 4 bis 6 gelten ab 1. Oktober 2020, die anderen Bestimmungen gelten unverändert fort.

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaQuarantaeneVO-Stand-2020-09-29.pdf


Bürgertelefon im Gesundheitsamt:

Das Bürgertelefon im Gesundheitsamt ist täglich in der Zeit von 8 bis 16 Uhr unter 03581 663-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de zu erreichen.

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