Aktuelle Informationen zur Coronavirus-Lage im Landkreis Görlitz vom Dienstag
Damit sind sechs weitere Fälle zum Vortag zu verzeichnen. Von den bisher festgestellten Corona-Infektionen gelten bereits zehn Personen als wieder geheilt. Die Zahl der durch das Gesundheitsamt derzeit angeordneten Quarantänen beträgt 152. Insgesamt konnten bereits 250 Personen aus der Quarantäne entlassen werden. Neun Personen befinden sich in stationärer Behandlung in einer Klinik. Davon ist eine Person weiterhin in intensivmedizinischer Betreuung. Am 25. März 2020 hatte der Landkreis Görlitz den ersten Todesfall zu verzeichnen.
Hinweis zu Bestellung von Mund-Nasen-Schutz:
Im Zusammenhang mit der Produktion eines Mund-Nasen-Schutzes durch die Frottana Textil GmbH & Co. KG Großschönau und der damit einhergehenden Bedarfsermittlung durch den Landkreis Görlitz wird aus gegebenen Anlass darauf hingewiesen, dass Apotheken und Physiotherapien zu den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zählen, und somit ebenfalls ihren Bedarf anmelden können. Als Kontakt steht hierfür das Bürgertelefon unter 03581 663-5656 oder per E-Mail anfragen-corona@kreis-gr.de gern zur Verfügung.
Hinweis zu Wochenmärkten:
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) teilte gestern mit, dass mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel und in Markthallen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie dem Tierbedarf dienen, ab Mittwoch, 1. April 2020, in Sachsen wieder öffnen dürfen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass Wochenmärkte wieder uneingeschränkt abgehalten werden können.
Da die allgemeinen Hygieneregelung und Kontaktverbote nicht verändert sind, ist bei der Platzierung der Verkaufsstände darauf zu achten, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass
- der Aufenthalt der Kunden auf Kauf und Abholung der Produkte beschränkt ist (keine Gruppenbildung oder Verzehr vor Ort),
- der Zutritt gesteuert wird,
- Warteschlangen durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Wartenden eingehalten wird,
- Hygienebestimmungen eingehalten werden (insbesondere keine Selbstbedienung),
- keine Verkaufsstände mit unzulässigen Waren (Textilien, Bastelgegenstände) zugelassen werden,
- das Verkaufspersonal keine Erkältungssymptome und/oder Fieber hat.
Hinweis zu Imbissständen und Eisdielen:
Diese Einrichtungen können zum Außer-Haus-Verkauf bzw. zur Lieferung und Abholung, nicht aber zum Verzehr vor Ort geöffnet haben. Es ist aufgrund der Regelungen der Ausgangsbeschränkungen darauf zu achten, dass die Verkaufsstellen ihre Verweilgelegenheiten (insbesondere Tische, Stühle und Bänke) beseitigen.