Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Bei den positiv getesteten Personen handelt es sich um 40 Erwachsene und sechs
Kinder, verteilt auf die unterschiedlichen Kommunen des Landkreises Görlitz.
Die durch den Landkreis ermittelte 7-Tage-Inzidenz beträgt 86,26 je
100.000 Einwohner. Unterschiede zu den RKI-Zahlen ergeben sich aus den
unterschiedlichen Zeitpunkten der Auswertung.
61 Menschen werden aktuell stationär in den Kliniken des Landkreises Görlitz
behandelt, sechs davon benötigen eine intensivmedizinische Betreuung.
Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben sich im Landkreis Görlitz
nachweislich 15.130 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Derzeit
befinden sich 259 Personen mit positivem PCR-Test in häuslicher Quarantäne.
Für den Zeitraum vom 26. bis 28. Februar 2021 wurden zwei weitere Todesfälle in
Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion verzeichnet. Es handelt sich dabei
um eine Frau und einen Mann im Alter von 82 und 83 Jahren. Damit erhöht
sich die Gesamtzahl der mit oder an Corona Verstorbenen im Landkreis Görlitz
auf 961.
Einzelunterricht an Musikschulen
möglich
Unter der Voraussetzung, dass sich
die Beschäftigten in Musikschulen wöchentlich testen lassen und dieMusikschülerinnen
und Musikschüler jeweils einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder
Selbsttest vorlegen (ausgenommen sind Kinder unter 11 Jahren) ist,
nach § 4 Absatz 2 Nummer 12 der Corona-Schutz-Verordnung, die Öffnung von
Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen für
Einzelunterricht möglich.
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung:
Gemäß § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung grundsätzlich dann, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum (d.h. auch im Freien) begegnen. Der Einsatz von Mund-Nasenbedeckungen kann dabei andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die Absonderung von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Alle weiteren Orte, an denen die Maskenpflicht gilt, sind ebenfalls in § 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt.