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Abweichung vom Mindestabstand in Grundschulen ist rechtmäßig

12. Juni 2020, 12:00
Abweichung vom Mindestabstand in Grundschulen ist rechtmäßig

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht heute in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den angegriffenen § 2 Abs. 4 der aktuellen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz- Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 3. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 262) deshalb nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt.

§ 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO bestimmt, dass der Mindestabstand von 1,5 m u. a. nicht in Schulen gilt und dass alternative Schutzmaßnahmen durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt werden können. Antragstellerin war eine Grundschullehrerin, die durch diese Regelung wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr im Unterricht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als verletzt angesehen hat. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt, weil eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen ist und in Sachsen die täglichen Neuinfektionen stark zurückgegangen sind. Zudem ist zu beachten, dass Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten und auch entsprechende Lehrkonzepte dies nicht ermöglichen können. Eine fortdauernde Beschulung zu Hause hindert außerdem nicht nur die Eltern daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berührt, sondern kann auch zu schwerwiegenden Entwicklungsdefiziten und zu weiteren Gefahren für die Kinder (fehlende Fürsorge, Förderung und ausgewogene Verpflegung, häusliche Gewalt usw.) führen, was die Grundrechte von Ehe und Familie sowie das Recht der Kinder auf Bildung und auch auf körperliche Unversehrtheit verletzen kann. Demgegenüber hat der Sächsische Verordnungsgeber durch Erlass der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert wird. Insbesondere können Angehörige der Risikogruppe eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule erlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung infolge der Nichteinhaltung des Mindestabstands an Grundschulen konnte daher nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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