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Bautzen - Impfgegner geht in Berufung

13.04.2010 von Jens Kaczmarek / Fotos: Bianca Schneider || Seite empfehlen

Vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Bautzen begann heute Mittag die Berufungsverhandlung gegen Dr. Stefan L. aus Langenargen wegen Beleidigung.

Das Amtsgericht Bautzen hatte den 46-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung in sieben tateinheitlichen Fällen zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Der Angeklagte ist promovierter Biologe und erklärt sich als Impfgegner und leugnet die Wirkungsmechanismen von Impfungen. Er sah sich im März 2009 veranlasst, seine Sicht der Dinge in einem vor dem Amtsgericht Bautzen geführten Sorgerechtstreit zu vertreten. Hintergrund des jetzigen Verfahrens Verfahrens war die Weigerung der Eltern eines an Mukoviszidose erkrankten Kindes, dieses impfen zu lassen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bautzen wurde den Eltern das Recht der Gesundheitsfürsorge entzogen. Desweiteren wurde die Ergänzungspflegschaft, unter Bestimmung des Kreisjugendamtes Bautzen als Ergänzungspfleger, angeordnet.

Daraufhin wandte sich Dr. L. mit einem Schreiben an den Landrat Michael Harig, dessen Stellvertreter, den Jugendamtsleiter und zwei Mitarbeiterinnen, die Amtsärztin sowie an eine Dezernentin. Er schrieb unter anderem:
»... wir sind nicht mehr bereit, uns weiterhin durch die Auswirkungen Ihrer kriminellen Energie im Zusammenhang mit dem Fall ... belästigen zu lassen. Letztendlich ist es uns gleich, ob ursächlich für Ihr Verhalten Ihre Idiotie oder kriminelle Energie ist.
...
Wir sind nicht bereit, uns durch kriminelle Energie aus Behörden belästigen zu lassen und handeln auf kriminelle Energien angemessen ...«

Im Internet ist zu dem Berufungsverfahren zu lesen, dass diese Verhandlung, heute in Bautzen als bedeutender Schritt der BRD zur Einführung des generellen Impfzwanges in Deutschland geplant sei.

Der Angeklagte hat seine eigene Meinung zur Durchführung und Sinn von Impfungen. Jeder darf in Deutschland seine Meinung vertreten. Fraglich ist, ob er seine Meinung so, wie geschehen, vertreten darf. Das Amtsgericht sah in den Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB als erfüllt an.
Der Ausgang der Verhandlung steht noch offen.


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